11.09.2007
Gesamtschuldnerausgleich Architekt und Gerüstbauer nach Gerüstunfall
 

Bei einer zeitlich gestaffelten Gerüsterrichtung ist es Aufgabe des bauüberwachenden Architekten, den Fortgang der Arbeiten so zu koordinieren, dass einem Nachfolgeunternehmen der Zugang zum Dach nicht eröffnet wird, bevor das dafür ersichtlich unzureichende Gerüst entsprechend dem Konzept des Leistungsverzeichnisses nachgerüstet worden ist. Stürzt ein Dachdecker wegen des noch unzureichenden Gerüstbaus, dann folgt aus der unzureichenden Koordinierung der Arbeiten durch den Architekten dessen originärer Verschuldensbeitrag zu dem Unfall. Dieser Verschuldensbeitrag des Architekten besteht neben der Verantwortlichkeit des Gerüstbauunternehmers und ihres für den Gerüstbau zuständigen Bautechnikers wegen des ihnen anzulastenden Verstoßes gegen ihre Verkehrssicherungspflicht. (Leitsätze der Redaktion) BGB § 426 OLG Stuttgart, Urt. v. 2.3.2006 - 2 U 126/05 NJW-RR 11/2007, 739 ff. 

Danach war es jedenfalls Aufgabe des bauüberwachenden Architekten, dem das Leistungsverzeichnis und nach den insoweit nicht minder überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen der für die Sicherheitsbedürfnisse des Dachdeckerhandwerks unzulängliche Ausbauzustand hätte bekannt sein müssen, den Fortgang der Arbeiten nach der von ihm übernommenen Leistungsphase 8 so zu koordinieren, dass dem Nachfolgeunternehmen der Zugang zum Dach nicht eröffnet wird, bevor das dafür ersichtlich unzureichende Gerüst entsprechend dem Konzept des Leistungsverzeichnisses durch Anbringung eines Fanggerüsts, wie denn auch im nachhinein geschehen (vgl. Nachtragsangebote), nachgerüstet worden war.

Diese Koordinierungspflicht ist als weitere Grundleistung (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl. [2006], § 15 Rdnr. 181) originäre Aufgabe des bauüberwachenden Architekten. Neben der technischen Entgegennahmen der Bauleistungen trifft den Architekten nämlich die weitere Verpflichtung, im Rahmen seiner Koordinierungspflicht die Einzelgewerke entsprechend dem Baufortschritt aufeinander abzustimmen (Locher/Koeble/Erick, § 15 Rdnr. 188). Die Grundleistung ist die Koordinierung aller an der Objektausführung fachlich Beteiligten, wobei der Architekt die Reihenfolge der zu erbringenden Leistungen so festzulegen hat, dass Baubeteiligte sich nicht gegenseitig behindern, fertiggestellte Teile des Bauwerks nicht durch Folgearbeiten beschädigt werden und kein Baubereich im Laufe der Ausführung ohne fachkundige Aufsicht ist (Löffelmann/ Fleischmann, ArchitektenR, 4. Aufl., Rdnrn. 423 und 425).

Darin drückt sich nicht nur eine dem Bauherrn gegenüber bestehende Leitungspflicht aus. Darin verkörpert sich vielmehr neben der sog. sekundären Verkehrssicherungspflicht (vgl. hierzu etwa Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rdnr. 1862 m. w. Nachw.) die besondere deliktrechtliche Verantwortlichkeit des Architekten, wenn ihm übertragen wird, durch Abstimmung der Gewerke und durch Arbeitsveranlassung unterschiedlich Handelnde in den Gefahrenbereich Baustelle einzuführen (Werner/Pastor, Rdnrn. 1860, 1863 und 1864), eben: Herstellung einer sicheren Baustelle für diejenigen Personen, denen er den Zutritt gewährt. Diese Pflicht hat der Versicherungsnehmer der Klägerin verletzt. Dies begründet seinen ganz maßgeblichen, da originären Verschuldensbeitrag, der in die Abwägung gem. § 426 BGB einzustellen ist.

Quelle: INGLetter Juli/August 2007

Einen Kommentar hierzu finden Sie in der Zeitschrift "Der Koordinator", Heft 9/2007. Eines vorab: Es ist sehr interessant, dass keinerlei Bezug auf die Tätigkeit eines Koordinators nach BaustellV genommen wurde.

V.i.S.d.P. Michael Jäger



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