21.12.2007
Neue Informationen zum Thema SiGeKo auf Baustellen
 
 
Informationen zum Thema Sicherheits- und Gesundheitsschutz  auf Baustellen

1. der 3. Bundeskoordinatorentag fand am 8. Nov. 07 in Berlin statt
In seiner Begrüßung konnte Herr Große-Jäger vom BMAS auf die gute Resonanz des Bundeskoordinatorentages in Fachkreisen und auf eine erfolgreiche Etablierung als jährlich stattfindende Fachveranstaltung zur Information und zum Erfahrungsaustausch für Akteure der BaustellV insbesondere Koordinatoren, Planer und Architekten, verweisen. Die Referenten waren u.a. Herr Strampe, ehemaliger ASGB-Vorsitzender, Herr Kluge von der Bundesingenieurkammer, Herr Jäger, Bau-Atelier Leipzig, Herr Prof. Helmus vom Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren Wuppertal, Dr. Steinborn und Frau Hofert von der BAuA und Frau Behrendsen und Herr Heiland von der BG Bau, Abteilung Prävention.

Die Beiträge sind auf der Homepage der BAuA eingestellt. Der nächste Bundeskoordinatorentag findet am 23. Oktober 2008 in Berlin statt.

2. Informationsveranstaltungen zum Thema Instandhaltungsarbeiten auf Dächern
Bei Instandhaltungsarbeiten auf Dächern kommt es immer wieder zu schweren und tödlichen Unfällen. Vor dem Hintergrund dieses Unfallschwerpunktes haben die Maschinenbau- und Metall-BG, die BG der Feinmechanik und Elektrotechnik, die BG der Bauwirtschaft, die BG Metall Nord Süd und die Verwaltungs-BG beschlossen, eine Reihe von Informationsveranstaltungen unter dem Titel "Sichere Verkehrswege und Arbeitsplätze auf Dächern" durchzuführen. Diese Veranstaltung ist sicherlich auch für Koordinatoren, die in der Planungsphase aktiv sind, sehr interessant.

Die Termine und Veranstaltungsorte für das kommende Jahr:
14.02.2008 Erfurt
02.04.2008 Berlin
28.05.2008 Stuttgart

Die Seminare beginnen jeweils 9.30 Uhr und enden ca. 15.30 Uhr. Die Anmeldungen sind über ein Anmeldeformular (erhältlich über) www.mmbg.de direkt an das Tagungsbüro zu richten:

Brigitte Wilke
Maschinenbau- und Metall-BG
Kreuzstraße 45
40210 Düsseldorf
brigitte.wilke@mmbg.de

Anmeldungen zu dieser kostenfreien Veranstaltung sind auch für Nichtmitglieder einer BG möglich. Eine Gewähr für eine Teilnahme kann jedoch nicht gegeben werden. Über eine Anmeldebestätigung entschieden die BGen auf Grund der Nachfrage.

3. Umfrage zu Form und Inhalt des SiGe-Planes
Durch den V.S.G.K. wurden im Mai bzw. Oktober 2007 Umfragen zu den Anforderungen an die Form und den Inhalt von SiGe-Plänen durchgeführt. In einer ersten Analyse werden dabei neben dem ablauforientierten Plan auch andere Formen favorisiert. Die entsprechenden Vorbereitungen zur Softwareumsetzung sind bereits getroffen und werden den Kunden von gripsware 2008 zur Verfügung gestellt.

4. Aus- und Weiterbildung
Im Jahr 2008 liegt der Schwerpunkt der Seminare des Bau-Ateliers zunächst auf dem Thema der effektiven SiGe-Planung. Außerdem wird in einer neuen Seminarreihe das Problem der Haftung und deren Begrenzung aufgezeigt, besonders unter dem Aspekt des neuen GmbH-Rechts (Gründung einer „Mini“-GmbH, interessant besonders für selbstständige Koordinatoren, Architekten und Bauleiter).

Die Termine finden Sie hier bzw. auch bei gripsware.

Auf zwei Termine soll besonders hingewiesen werden: Vom 4.-8.4.2008 findet in Granada (Spanien) ein Workshop zum Thema SiGe-Planung statt und am 25. und 26.4.2008 ist die 9. Fachtagung der Koordinatoren Deutschlands auf der Wartburg bei Eisenach.

5. Schriftenreihe V.S.G.K.: Bd. 1 „Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach BaustellV“
Der Bd. 1 der Schriftenreihe steht kurz vor seiner Fertigstellung. Er erscheint nun planmäßig Ende Januar/Anfang Februar. Er beschreibt neben der historischen Entwicklung der SiGe-Planform auch die Methode der 2-stufigen SiGe-Planung als ein Ergebnis der Baustellenevaluierung aus dem Jahr 2006. Darüber hinaus werden die verschiedenen Formen der SiGe-Pläne gezeigt und erläutert, wobei auch ein Modell der internetgestützten SiGe-Planung beschrieben wird. Die Ergebnisse der Umfrage zu Form und Inhalt von SiGe-Plänen bei den Koordinatoren und den zuständigen Behören werden ausführlich dargestellt und kommentiert.

Vorbestellungen zu einem vergünstigten Preis können bereits jetzt hier erfolgen.


V.i.S.d.P. Michael Jäger

 

 

11.09.2007
Schriftenreihe V.S.G.K.: neuer Band
 
 
Schriftenreihe V.S.G.K.: Bd. 1 "Der Sicherheits- und Gesundheits­schutzplan nach BaustellV"

Noch in diesem Jahr wird der nächste Band in der Schriftenreihe des V.S.G.K. erscheinen, der den sensiblen Komplex von Form und Inhalt von SiGe-Plänen auch an Hand von Beispielen darstellt.

Dazu findet am 28. September 2007 beim V.S.G.K. eine Beratung mit den im V.S.G.K. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie weiteren Experten statt. Wir berichten in unserem Oktober-Newsletter über die Ergebnisse und den geplanten Erscheinungstermin des Bandes "SiGe-Plan"

V.i.S.d.P. Michael Jäger

 

11.09.2007
Neue Regelungen für den Lärm am Arbeitsplatz
 
 
LärmVibrationsArbSchV ersetzt BGV B3 "Lärm"

(BAuA-Mitteilung, 01.06.2007) Am 8. März 2007 wurde durch Anzeige im Bundesgesetzblatt die EG-Richtlinie 2003/10/EG "Physikalische Agenzien, Lärm" und die EG-Richtlinie zu den Vibrationen 2002/44/EG durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 ins nationale Recht umgesetzt. Die bisher die Präventionsmaßnahmen zum Lärm am Arbeitsplatz regelnde Unfall­verhütungsvorschrift (UVV) "Lärm" (BGV B3) verlor damit gleichzeitig ihre Gültigkeit.

V.i.S.d.P. Michael Jäger
 

11.09.2007
Neue DIN 14095:2007-05 "Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen"
 
 
- Der Betreiber muss Feuerwehrpläne auf dem aktuellen Stand halten.
- Der Betreiber hat den Feuerwehrplan von einer sachkundigen Person mindestens alle 2 Jahre
   prüfen zu lassen.
- Bestandteile des Feuerwehrplans wurden geändert (Objektinformationen, Übersichtsplan,
   Geschossplan, Sonderpläne, zusätzliche textliche Erläuterungen) u.a.

V.i.S.d.P. Michael Jäger
 

11.09.2007
Gesamtschuldnerausgleich Architekt und Gerüstbauer nach Gerüstunfall
 
 
Bei einer zeitlich gestaffelten Gerüsterrichtung ist es Aufgabe des bauüberwachenden Architekten, den Fortgang der Arbeiten so zu koordinieren, dass einem Nachfolgeunternehmen der Zugang zum Dach nicht eröffnet wird, bevor das dafür ersichtlich unzureichende Gerüst entsprechend dem Konzept des Leistungsverzeichnisses nachgerüstet worden ist. Stürzt ein Dachdecker wegen des noch unzureichenden Gerüstbaus, dann folgt aus der unzureichenden Koordinierung der Arbeiten durch den Architekten dessen originärer Verschuldensbeitrag zu dem Unfall. Dieser Verschuldensbeitrag des Architekten besteht neben der Verantwortlichkeit des Gerüstbauunternehmers und ihres für den Gerüstbau zuständigen Bautechnikers wegen des ihnen anzulastenden Verstoßes gegen ihre Verkehrssicherungspflicht. (Leitsätze der Redaktion) BGB § 426 OLG Stuttgart, Urt. v. 2.3.2006 - 2 U 126/05 NJW-RR 11/2007, 739 ff. 

Danach war es jedenfalls Aufgabe des bauüberwachenden Architekten, dem das Leistungsverzeichnis und nach den insoweit nicht minder überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen der für die Sicherheitsbedürfnisse des Dachdeckerhandwerks unzulängliche Ausbauzustand hätte bekannt sein müssen, den Fortgang der Arbeiten nach der von ihm übernommenen Leistungsphase 8 so zu koordinieren, dass dem Nachfolgeunternehmen der Zugang zum Dach nicht eröffnet wird, bevor das dafür ersichtlich unzureichende Gerüst entsprechend dem Konzept des Leistungsverzeichnisses durch Anbringung eines Fanggerüsts, wie denn auch im nachhinein geschehen (vgl. Nachtragsangebote), nachgerüstet worden war.

Diese Koordinierungspflicht ist als weitere Grundleistung (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl. [2006], § 15 Rdnr. 181) originäre Aufgabe des bauüberwachenden Architekten. Neben der technischen Entgegennahmen der Bauleistungen trifft den Architekten nämlich die weitere Verpflichtung, im Rahmen seiner Koordinierungspflicht die Einzelgewerke entsprechend dem Baufortschritt aufeinander abzustimmen (Locher/Koeble/Erick, § 15 Rdnr. 188). Die Grundleistung ist die Koordinierung aller an der Objektausführung fachlich Beteiligten, wobei der Architekt die Reihenfolge der zu erbringenden Leistungen so festzulegen hat, dass Baubeteiligte sich nicht gegenseitig behindern, fertiggestellte Teile des Bauwerks nicht durch Folgearbeiten beschädigt werden und kein Baubereich im Laufe der Ausführung ohne fachkundige Aufsicht ist (Löffelmann/ Fleischmann, ArchitektenR, 4. Aufl., Rdnrn. 423 und 425).

Darin drückt sich nicht nur eine dem Bauherrn gegenüber bestehende Leitungspflicht aus. Darin verkörpert sich vielmehr neben der sog. sekundären Verkehrssicherungspflicht (vgl. hierzu etwa Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rdnr. 1862 m. w. Nachw.) die besondere deliktrechtliche Verantwortlichkeit des Architekten, wenn ihm übertragen wird, durch Abstimmung der Gewerke und durch Arbeitsveranlassung unterschiedlich Handelnde in den Gefahrenbereich Baustelle einzuführen (Werner/Pastor, Rdnrn. 1860, 1863 und 1864), eben: Herstellung einer sicheren Baustelle für diejenigen Personen, denen er den Zutritt gewährt. Diese Pflicht hat der Versicherungsnehmer der Klägerin verletzt. Dies begründet seinen ganz maßgeblichen, da originären Verschuldensbeitrag, der in die Abwägung gem. § 426 BGB einzustellen ist.

Quelle: INGLetter Juli/August 2007

Einen Kommentar hierzu finden Sie in der Zeitschrift "Der Koordinator", Heft 9/2007. Eines vorab: Es ist sehr interessant, dass keinerlei Bezug auf die Tätigkeit eines Koordinators nach BaustellV genommen wurde.

V.i.S.d.P. Michael Jäger
 

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